Zeit für richtige Beratung.

Aktuelles   Wichtige Informationen...

...ausgewählt von Carina Rupp, BA

Klienteninformation Februar 2026

Hiermit möchte ich Sie über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen informieren:

 

Trinkgeldpauschale:

Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt: In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht. Sind Pauschalbeträge für die Trinkgelder vorgesehen, dann kommt es ab 01.01.2026 zu keiner SV-Pflicht für den übersteigenden tatsächlichen Teil der erhaltenen Trinkgelder.

Diesbezüglich haben wir in unserer Klienteninformation (Oktober 2025) berichtet.

Mittlerweile gibt es für folgende Berufsgruppen eine Trinkgeldpauschalierung:

• Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe

• Friseure

• Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure

• Personenbeförderungsgewerbe

 

In allen übrigen Bereichen sind die ArbeitnehmerInnen verpflichtet dem Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder bekannt zu geben, damit diese Trinkgelder in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann. In der Praxis wird dies jedoch gerne vernachlässigt, was bei Lohnabgabenprüfungen gegebenenfalls zu SV- Beitragsnachforderungen führen kann.

 

Steuerrechtlicher Aspekt: Unter folgenden Voraussetzungen sind Trinkgelder beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin steuerfrei:

• das Trinkgeld ist ortsüblich (branchenüblich und der Höhe nach angemessen);

• das Trinkgeld wird von dritter Seite zugewendet;

• das Trinkgeld wird zusätzlich zu jenem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu

zahlen ist, freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährt;

• den betreffenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin wird die direkte Annahme

des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Bestimmungen untersagt;

• das Trinkgeld steht zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber es

handelt sich um keine garantierten Trinkgelder

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch dann, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die ArbeitnehmerIn weitergegeben wird.

Somit gelten Trinkgelder (Kreditkartentrinkgelder) als steuerfrei, wenn diese im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegtem Schlüssel an die ArbeitnehmerInnen verteilt werden. Unabhängig davon, ob dieser Schlüssel mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung) festgehalten ist.

 

Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an seine ArbeitnehmerInnen weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar (Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht).

 

Umstellung der Telebanking-Formate:

Seitens der Bank wird nun schrittweise auf die neuen Telebanking-Formate umgestellt. Wir empfehlen, erst wenn die ursprünglichen Dateien nicht mehr angenommen werden, auf die neuen Formate umzustellen.

Bitte geben Sie Ihrer zuständigen Lohnverrechnerin das neue Telebanking-Format bekannt, wenn Sie unsere Telebanking Dateien verwenden und Ihre Bank die Umstellung einfordert.

 

Sachbezug „Spezialfahrzeuge/Werkverkehr“:

Ab 01.01.2026 sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (Typisierte N1- Fahrzeuge; z.B.: Kastenwägen, Pritschenwägen).

Weiters wird klargestellt, dass von einer privaten Nutzung nicht auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.

Wird jedoch ein solches Fahrzeug anderweitig privat genutzt (z.B. für Urlaub oder Wochenendausflüge), ist ein Sachbezug nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben anzusetzen.

 

Änderung Sachbezüge 2026:

• max. steuerfreier Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge im Privatbereich: 32,806 Cent je kWh

• Sachbezug Zinsersparnis für ein unverzinstes oder zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse: variabler Sollzinssatz von 3 %

 

Erhöhung Pendlereuro ab 2026:

Ab der Veranlagung 2026 wird der Pendlereuro von 2 €/Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf € 6,- erhöht.

 

Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes für beschränkt Steuerpflichtige:

Bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 wurde ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige eingeführt, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

Arbeitnehmerveranlagung bei Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung: Wenn Sie den Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt haben, bringen Sie bitte auch eine Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Finanzamt ein. Ansonsten kann das Finanzamt einen automatischen Bescheid ohne Familienbonus Plus erlassen. Dies bedeutet, dass es dann zu Einkommensteuernachzahlungen kommen kann.

 

Steuerberatungskosten ab 2025 im Formular L1d:

Ab der Steuererklärung 2025 sind die Steuerberatungskosten als Sonderausgabe im Formular L1d auszufüllen.

 

Anhebung der Umsatzgrenze für Erleichterungen bei der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht:

Für bestimmte Umsätze im Freien oder in Zusammenhang mit Hütten, Buschenschänken und „kleinen“ Kantinen sind Erleichterungen bei der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht vorgesehen. Ab 01.01.2026 erhöht sich dafür die Umsatzschwelle von € 30.000,- auf € 45.000,-.

 

Übertragung von Wertpapieren in inländische Depots:

Grundsätzlich gilt bei Depotentnahmen bzw. -übertragungen die Veräußerungsfiktion und somit ein Kapitalertragsteuer Tatbestand. Ausgenommen sind Depotübertragungen im Inland, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dass diese die entsprechenden KESt-Daten an die übernehmende depotführende Stelle mitteilt. Weiters sind ausgenommen Depotübertragungen im Ausland, wenn der Steuerpflichtige selbst die Übertragung binnen einem Monat dem Finanzamt meldet. Ab 01.07.2026 gilt dies auch für Depotübertragungen vom Ausland ins Inland. Somit können diese steuerfrei übertragen werden, wenn diese Übertragungen binnen einem Monat dem Finanzamt gemeldet werden.

 

Termine bis März 2025:

• Einreichung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht mit Bilanzstichtag 30.06.2025: Frist 31.03.2026

• Einreichung der Steuererklärungen 2024: Frist 31.03.2026

 

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Klienteninformation Oktober 2025

 

Hiermit möchte ich Sie über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen informieren:

 

Erhöhung des Investitionsfreibetrages

ab 01.11.2025 – 31.12.2026:

Der Nationalrat hat zur Förderung der Konjunktur am 15.10.2025 beschlossen, den Investitionsfreibetrag für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen November 2025 und Dezember 2026 vorübergehend auf 20 % zu erhöhen. Für ökologische Investitionen (z.B.: E-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen) steigt der Freibetrag von 15 % auf 22 %.

 

Geringfügige Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026:

Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 AlVG nur noch vier Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren.

Sie erhalten von Ihrer zuständigen Lohnverrechnerin mit der November Lohnabrechnung ein detailliertes Informationsschreiben.

 

 

Trinkgeldpauschale:

Nach langen Verhandlungen haben sich Regierung und Sozialpartner geeinigt, die Gesetzesgrundlage für Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026 anzupassen. Dabei gilt ab 01.01.2026 österreichweit einheitlich für alle Trinkgeldbranchen folgendes:

• Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den Pauschalbeträgen liegen.

•„Amnestie für die Vergangenheit“: Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers, Beiträge für „pauschalübersteigende“ Trinkgelder festzulegen. Vorrausetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsträger bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen verlautbart. Falls es schon zu Vorschreibungen bzw. Nachverrechnungen gekommen ist, sind mögliche Härtefälle im Rahmen der

Selbstverwaltung zu prüfen.

• Die Festsetzung von Trinkgeldpauschalen soll nur für jene ArbeitnehmerInnen

erfolgen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern innerbetrieblich beteiligt werden.

Für das Hotel- und Gastgewerbe wurden spezielle bundesweit einheitliche SV- pflichtige Pauschalsätze für Trinkgelder mit dem Sozialpartner vereinbart. Dabei sollen MitarbeiterInnen mit Inkasso ab 2026 eine monatliche Trinkgeldpauschale von € 65,- und ohne Inkasso € 45,- auf Vollzeitbasis der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei Teilzeit ist die Pauschale zu aliquotieren.

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Trinkgeld von Seiten des BMF weiterhin einkommensteuerfrei bleiben soll.

 

 

Neuer Anmeldemodus beim FinanzOnline:

Ab 01.10.2025 ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Pflicht bei der Anmeldung ins FinanzOnline. Am einfachsten funktioniert das mit der ID Austria. Wenn Sie daher bereits eine ID Austria besitzen, steigen Sie damit auch ins FinanzOnline in Zukunft ein. Weitere Informationen finden Sie unter der Website Sicherer Zugang zu FinanzOnline mit der 2-Faktor-Authentifizierung.

 

 

Umstellung der Banksysteme:

• Empfängerüberprüfung: Ab 09.10.2025 werden Kreditinstitute im EWR-Raum dazu verpflichtet, eine Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, VoP) vor der Ausführung einer SEPA-Überweisung durchzuführen. Dabei wird der angegebene Empfängername mit dem Namen des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin des angegebenen Empfängerkontos überprüft. Weicht der Name des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin von dem Überweisungsbeleg ab, bekommt der Überweisende eine Meldung („Close Match“ oder „No Match“). Wenn Sie das VoP-Protokoll kontrolliert haben, können Sie selbst entscheiden, ob Sie trotz eventueller Hinweise die Zahlung freigeben möchten.

• EBICS löst MBS ab: In Österreich löst EBICS ab November 2025 den bisherigen Multi Bank Standard (MBS) ab.

EBICS ist der Electronic Banking Internet Communication Standard, ein europäischer, standardisierter und sicherer Kommunikationsweg für den elektronischen Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und Banken.

• Zukünftige Umstellung der Telebanking-Formate: Seitens der Bank wird nun schrittweise auf die neuen Telebanking-Formate umgestellt. Wir empfehlen, erst wenn die ursprünglichen Dateien nicht mehr angenommen werden, auf die neuen Formate umzustellen.

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Dame der Lohnverrechnung, wenn Sie unsere Telebanking Dateien verwenden und Ihre Bank die Umstellung einfordert.

 

 

Fake E-Mail’s vom Finanzamt:

In letzter Zeit wurden E-Mail’s im Namen des Finanzamts über vermeintliche Betriebsprüfungen oder Zahlungsrückstände versendet. Dem ist nicht so! Am Absender des E-Mail’s ist erkennbar, dass diese E-Mail’s nicht vom Finanzamt kommen.

Bitte öffnen Sie keinen Link oder Anhang, da diese Schadenssoftware enthalten!

 

 

Termine bis Dezember 2025:

• Investitionen in den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Zur Einkommensteuersenkung können Sie entweder körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag, welche mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen bleiben müssen, anschaffen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin!

• Investitionen für den Investitionsfreibetrag (siehe auch oben erwähnte Erhöhung)

• Eventuelle Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge (SVS) bis 31.12.2025

• Mitarbeiterprämie: Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 kann der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis max. € 1.000,- lohnsteuerfrei ausbezahlen.

• Gewinnbeteiligung an aktive ArbeitnehmerInnen bis zu € 3.000,-: Im Kalenderjahr 2025 kann eine lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung und eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu einer Höhe von insgesamt € 3.000,- an aktive MitarbeiterInnen ausbezahlt werden.

• Sachzuwendungen an MitarbeiterInnen bis zu einer Höhe von € 186,- p.a. (z.B. Gutscheine)

• Geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,- p.a. (z.B. Weihnachtsfeier)

• Nullbeleg Registrierkasse mit Jahresende

 

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Klienteninformation

Juli 2025

 

Im letzten halben Jahr hat sich viel getan.

Einerseits durfte ich, Carina Rupp, BA, ab 01.04.2025 die Geschäftsführung und die Kanzlei Götschl & Stix übernehmen und habe damit die Chance genutzt die Kanzlei in Götschl & Stix Steuerberatung GmbH umzubenennen. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung und Zugehörigkeit zur Kanzlei Götschl & Stix und meiner entsprechenden Ausbildung als Steuerberaterin freue ich mich, dass Herr Dr. Hardt-Stremayr diese wichtige Rolle mir anvertraut hat und er nun seine wohlverdiente Pension antreten kann. Trotzdem steht Herr Dr. Hardt-Stremayr – dankenswerterweise – weiterhin der Kanzlei zur Unterstützung bereit. Ich freue mich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und stehe Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung!

 

Anderseits hat die Bundesregierung im März, Mai, Juni und Juli neue Gesetze im Rahmen der Budgetsanierung erlassen. Ich möchte Sie nun über die wichtigsten Änderungen diesbezüglich informieren:

 

Erstmalige Pensionsanpassung: Ab 2026 werden Pensionen im ersten Jahr nach dem Stichtag – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50 % des Betrages erhöht, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Diese einheitliche Anpassung gilt schon für alle Pensionsantritte im Jahr 2025.

 

Änderung bei der Korridorpension: Ab 01.01.2026 wird das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr und die erforderlichen Versicherungszeiten von 40 auf 42 Jahre angehoben. Somit können versicherte Personen, welche in den folgten Zeiträumen geboren wurden, nach den nachstehenden genannten Lebensjahren frühestens in die Korridorpension gehen:

• Vor dem 01.01.1964: 62 Jahre

• 01.01.1964 bis 31.03.1964: 62 Jahre und 2 Monate

• 01.04.1964 bis 30.06.1964: 62 Jahre und 4 Monate

• 01.07.1964 bis 30.09.1964: 62 Jahre und 6 Monate

• 01.10.1964 bis 31.12.1964: 62 Jahre und 8 Monate

• 01.01.1965 bis 31.03.1965: 62 Jahre und 10 Monate

• Ab 01.04.1965: 63 Jahre

 

Teilpension ab 01.01.2026: Wer pensionsberechtigt ist und Teilzeit weiterarbeiten möchte, kann ab 2026 parallel zum Gehalt/Lohn bereits einen Teil seiner Pension beziehen.

 

Einschränkung der Altersteilzeit: Parallel zur Einführung der Teilpension wird die Altersteilzeit eingeschränkt. Das Altersteilzeitgeld als Lohnausgleich wird älteren Beschäftigten künftig nur noch für maximal drei Jahre zustehen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand eine Teilpension hat, wird es grundsätzlich gestrichen.

 

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit: Die geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird eingeschränkt.

 

Aussetzung der Valorisierung bei der Geringfügigkeitsgrenze: Im Jahr 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin bei € 551,10 betragen.

 

Angabe in Sozialversicherungsanmeldung: Ab 01.01.2026 muss die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.

 

Service-Entgelt für die e-card: Das Service-Entgelt erhöht sich für das Kalenderjahr 2026 von € 13,80 auf € 25,-. Dieser Betrag wird am 15.11.2025 fällig.

 

Erhöhung des Pendlereuros: Der Pendlereuro wird von € 2,- auf € 3,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2026 betragen. Weiters wird im Rahmen der SV-Rückerstattung der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von € 608,- auf € 737,- ab 2026 angehoben.

 

Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages: Als Maßnahme der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

 

Ermöglichung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie: Arbeitgeber haben für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit eine Mitarbeiterprämie bis maximal € 1.000,- lohnsteuerfrei auszubezahlen. Sozialversicherungsbeiträge sowie sämtliche Lohnnebenkosten fallen – im Gegensatz zu der bisherigen Mitarbeiterprämie – ab 2025 jedenfalls zusätzlich an.

Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gem. § 3 (1) Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,- pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Weiters ist eine Bindung an lohngestaltende Vorschriften nicht vorgesehen.

 

Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung: Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, werden künftig verpflichtend sämtliche Schriftstücke vom Finanzamt elektronisch über FinanzOnline zugestellt bekommen.

Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale: Ab dem Kalenderjahr 2026 steigen die Umsatzgrenzen für die ertragsteuerliche Basispauschalierung von € 220.000,- auf € 420.000,- sowie die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 15 %. Der reduzierte Satz von 6 % (z.B.: für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erziehende Tätigkeiten) bleibt unverändert.

Die Vorsteuerpauschalierung ist unverändert bei 1,8 % des Gesamtumsatzes. Jedoch erhöht sich die Begrenzung des Höchstbetrages der abzugsfähigen Vorsteuer 2025 auf € 5.760,- und 2026 auf € 7.560,-.

 

Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen: Durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerungen von Grund und Boden werden durch einen Zuschlag von 30 % bei positiven Einkünften erhöht. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Der Zuschlag ist auf Veräußerungen ab 01.07.2025 anwendbar.

 

Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuerpflicht von Immobilientransaktionen ("Share Deals"):

• Effektive Besteuerung von Share Deals: Bei Share Deals werden nicht Immobilien direkt, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen.

• Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel: Die maßgebende Beteiligungsschwelle sinkt von 95 % auf 75 %. Weiters werden auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst.

• Immobiliengesellschaften: Bisher galten bei Share Deals ein begünstigter Steuersatz von 0,5 % und die Ersatzbemessungsgrundlage (Grundstückswert bzw. Einheitswert). Um eine Gleichstellung mit den Asset Deals herzustellen, soll zukünftig der Normalsteuersatz von 3,5 % zur Anwendung kommen und als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert gem. § 10 BewG herangezogen werden. Dies gilt nach der neuen Legaldefinition für grundstücksbesitzende Gesellschaften deren Schwerpunkt in der „Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken“ liegt.

• Inkrafttreten: Die Änderungen treten mit 01.07.2025 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht oder entstehen würde.

 

Anhebung der Stiftungseingangssteuer:

Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangsäquivalent betragen ab 01.01.2026 3,5 % (bis 31.12.2025 2,5 %).

 

Erhöhung Zwischensteuer bei Privatstiftungen: Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23% auf 27,5% angehoben. In diesem Zusammenhang werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2026 pauschal um 5 % erhöht.

 

Entfall des Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen: Ab dem 01.04.2025 ist die Anwendung des 0 % Steuersatzes für die Lieferung sowie Installation von Photovoltaikmodulen nicht mehr möglich.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel

 

Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge: Ab 01.04.2025 ist die Befreiung für Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer entfallen.

 

NoVA-Befreiung für N1-Fahrzeuge: Als gezielte standortpolitische Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes werden Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Klasse N1), die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, ab 01.07.2025 wieder von der NoVA befreit.

 

Halbierung des Kilometergeldes für Motor- und Fahrräder: Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das amtliche Kilometergeld auf € 0,50 erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden dieselben Sätze auch für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder eingeführt. Ab 01.07.2025 wurde für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder ein Betrag von € 0,25 festgesetzt. Somit gehört ab Juli 2025 wieder unterschieden, ob es sich um einen PKW oder ein anderes Fahrzeug handelt.

 

Termine bis Oktober 2025:

• Vorsteuerrückerstattung in der EU für Rechnungen 2024: Frist bis 30.09.2025

• Einreichung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht mit Bilanzstichtag 31.12.2024: Frist 30.09.2025

• FinanzOnline bekommt einen neuen Anmeldemodus: Ab 01.10.2025 ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Pflicht bei der Anmeldung ins FinanzOnline. Am einfachsten funktioniert das mit der ID Austria. Wenn Sie daher bereits eine ID Austria besitzen, steigen Sie damit auch ins FinanzOnline in Zukunft ein. Weitere Informationen finden Sie unter der Website "Sicherer Zugang zu FinanzOnline mit der 2-Faktor-Authentifizierung" (https://www.bmf.gv.at/public/informationen/2fa.html).

• Signaturkarten bei den Registrierkassen gehören getauscht: Ab 07.06.2025 sind die Signaturkarten des Typs ACOS-ID 2.1 abgelaufen. Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie die Implementierung der Registrierkasse hat spätestens bis Mai 2027 zu erfolgen. Bitten nehmen Sie mit Ihren Registrierkassenhersteller Kontakt auf!

 

_____________________Klienteninformation

Juli 2025

 

Im letzten halben Jahr hat sich viel getan.

Einerseits durfte ich, Carina Rupp, BA, ab 01.04.2025 die Geschäftsführung und die Kanzlei Götschl & Stix übernehmen und habe damit die Chance genutzt die Kanzlei in Götschl & Stix Steuerberatung GmbH umzubenennen. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung und Zugehörigkeit zur Kanzlei Götschl & Stix und meiner entsprechenden Ausbildung als Steuerberaterin freue ich mich, dass Herr Dr. Hardt-Stremayr diese wichtige Rolle mir anvertraut hat und er nun seine wohlverdiente Pension antreten kann. Trotzdem steht Herr Dr. Hardt-Stremayr – dankenswerterweise – weiterhin der Kanzlei zur Unterstützung bereit. Ich freue mich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und stehe Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung!

 

Anderseits hat die Bundesregierung im März, Mai, Juni und Juli neue Gesetze im Rahmen der Budgetsanierung erlassen. Ich möchte Sie nun über die wichtigsten Änderungen diesbezüglich informieren:

 

Erstmalige Pensionsanpassung:

Ab 2026 werden Pensionen im ersten Jahr nach dem Stichtag – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50 % des Betrages erhöht, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Diese einheitliche Anpassung gilt schon für alle Pensionsantritte im Jahr 2025.

 

Änderung bei der Korridorpension:

Ab 01.01.2026 wird das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr und die erforderlichen Versicherungszeiten von 40 auf 42 Jahre angehoben. Somit können versicherte Personen, welche in den folgten Zeiträumen geboren wurden, nach den nachstehenden genannten Lebensjahren frühestens in die Korridorpension gehen:

• Vor dem 01.01.1964: 62 Jahre

• 01.01.1964 bis 31.03.1964: 62 Jahre und 2 Monate

• 01.04.1964 bis 30.06.1964: 62 Jahre und 4 Monate

• 01.07.1964 bis 30.09.1964: 62 Jahre und 6 Monate

• 01.10.1964 bis 31.12.1964: 62 Jahre und 8 Monate

• 01.01.1965 bis 31.03.1965: 62 Jahre und 10 Monate

• Ab 01.04.1965: 63 Jahre

 

Teilpension ab 01.01.2026:

Wer pensionsberechtigt ist und Teilzeit weiterarbeiten möchte, kann ab 2026 parallel zum Gehalt/Lohn bereits einen Teil seiner Pension beziehen.

 

Einschränkung der Altersteilzeit:

Parallel zur Einführung der Teilpension wird die Altersteilzeit eingeschränkt. Das Altersteilzeitgeld als Lohnausgleich wird älteren Beschäftigten künftig nur noch für maximal drei Jahre zustehen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand eine Teilpension hat, wird es grundsätzlich gestrichen.

 

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit:

Die geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird eingeschränkt.

 

Aussetzung der Valorisierung bei der Geringfügigkeitsgrenze:

Im Jahr 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin bei € 551,10 betragen.

 

Angabe in Sozialversicherungsanmeldung:

Ab 01.01.2026 muss die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.

 

Service-Entgelt für die e-card:

Das Service-Entgelt erhöht sich für das Kalenderjahr 2026 von € 13,80 auf € 25,-. Dieser Betrag wird am 15.11.2025 fällig.

 

Erhöhung des Pendlereuros:

Der Pendlereuro wird von € 2,- auf € 3,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2026 betragen. Weiters wird im Rahmen der SV-Rückerstattung der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von € 608,- auf € 737,- ab 2026 angehoben.

 

Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages:

Als Maßnahme der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

 

Ermöglichung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie:

Arbeitgeber haben für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit eine Mitarbeiterprämie bis maximal € 1.000,- lohnsteuerfrei auszubezahlen. Sozialversicherungsbeiträge sowie sämtliche Lohnnebenkosten fallen – im Gegensatz zu der bisherigen Mitarbeiterprämie – ab 2025 jedenfalls zusätzlich an.

Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gem. § 3 (1) Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,- pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Weiters ist eine Bindung an lohngestaltende Vorschriften nicht vorgesehen.

 

Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung:

Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, werden künftig verpflichtend sämtliche Schriftstücke vom Finanzamt elektronisch über FinanzOnline zugestellt bekommen.

Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale:

Ab dem Kalenderjahr 2026 steigen die Umsatzgrenzen für die ertragsteuerliche Basispauschalierung von € 220.000,- auf € 420.000,- sowie die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 15 %. Der reduzierte Satz von 6 % (z.B.: für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erziehende Tätigkeiten) bleibt unverändert.

Die Vorsteuerpauschalierung ist unverändert bei 1,8 % des Gesamtumsatzes. Jedoch erhöht sich die Begrenzung des Höchstbetrages der abzugsfähigen Vorsteuer 2025 auf € 5.760,- und 2026 auf € 7.560,-.

 

Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen:

Durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerungen von Grund und Boden werden durch einen Zuschlag von 30 % bei positiven Einkünften erhöht. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Der Zuschlag ist auf Veräußerungen ab 01.07.2025 anwendbar.

 

Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuerpflicht von Immobilientransaktionen ("Share Deals"):

• Effektive Besteuerung von Share Deals: Bei Share Deals werden nicht Immobilien direkt, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen.

• Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel: Die maßgebende Beteiligungsschwelle sinkt von 95 % auf 75 %. Weiters werden auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst.

• Immobiliengesellschaften: Bisher galten bei Share Deals ein begünstigter Steuersatz von 0,5 % und die Ersatzbemessungsgrundlage (Grundstückswert bzw. Einheitswert). Um eine Gleichstellung mit den Asset Deals herzustellen, soll zukünftig der Normalsteuersatz von 3,5 % zur Anwendung kommen und als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert gem. § 10 BewG herangezogen werden. Dies gilt nach der neuen Legaldefinition für grundstücksbesitzende Gesellschaften deren Schwerpunkt in der „Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken“ liegt.

• Inkrafttreten: Die Änderungen treten mit 01.07.2025 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht oder entstehen würde.

 

Anhebung der Stiftungseingangssteuer:

Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangsäquivalent betragen ab 01.01.2026 3,5 % (bis 31.12.2025 2,5 %).

 

Erhöhung Zwischensteuer bei Privatstiftungen:

Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23% auf 27,5% angehoben. In diesem Zusammenhang werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2026 pauschal um 5 % erhöht.

 

Entfall des Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen:

Ab dem 01.04.2025 ist die Anwendung des 0 % Steuersatzes für die Lieferung sowie Installation von Photovoltaikmodulen nicht mehr möglich.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel

 

Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge:

Ab 01.04.2025 ist die Befreiung für Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer entfallen.

 

NoVA-Befreiung für N1-Fahrzeuge:

Als gezielte standortpolitische Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes werden Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Klasse N1), die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, ab 01.07.2025 wieder von der NoVA befreit.

 

Halbierung des Kilometergeldes für Motor- und Fahrräder:

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das amtliche Kilometergeld auf € 0,50 erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden dieselben Sätze auch für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder eingeführt. Ab 01.07.2025 wurde für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder ein Betrag von € 0,25 festgesetzt. Somit gehört ab Juli 2025 wieder unterschieden, ob es sich um einen PKW oder ein anderes Fahrzeug handelt.

 

Termine bis Oktober 2025:

• Vorsteuerrückerstattung in der EU für Rechnungen 2024: Frist bis 30.09.2025

• Einreichung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht mit Bilanzstichtag 31.12.2024: Frist 30.09.2025

• FinanzOnline bekommt einen neuen Anmeldemodus: Ab 01.10.2025 ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Pflicht bei der Anmeldung ins FinanzOnline. Am einfachsten funktioniert das mit der ID Austria. Wenn Sie daher bereits eine ID Austria besitzen, steigen Sie damit auch ins FinanzOnline in Zukunft ein. Weitere Informationen finden Sie unter der Website "Sicherer Zugang zu FinanzOnline mit der 2-Faktor-Authentifizierung" (https://www.bmf.gv.at/public/informationen/2fa.html).

• Signaturkarten bei den Registrierkassen gehören getauscht: Ab 07.06.2025 sind die Signaturkarten des Typs ACOS-ID 2.1 abgelaufen. Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie die Implementierung der Registrierkasse hat spätestens bis Mai 2027 zu erfolgen. Bitten nehmen Sie mit Ihren Registrierkassenhersteller Kontakt auf!

 

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KLIENTENINFORMATION

Anfang 2025

 

Kurz vor dem Jahreswechsel dürfen wir Sie über wichtige Änderungen im Abgabenrecht informieren.

 

Insbesondere durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 vom Oktober 2024 hat es wichtige Änderungen gegeben.

 

Abgeltung der kalten Progression

Durch die Abgeltung der kalten Progression im Herbst 2022 werden die Tarifstufen um 3,83 % erhöht und wird dadurch die Einkommensteuer für 2025 (abhängig vom zu versteuernden Einkommen) um einige hundert Euro gesenkt.

 

Weiters werden Absetzbeträge (beispielsweise Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag etc.) erhöht.

 

Die Steuerpflicht für 2025 beginnt bei einem Einkommen von € 13.308,-.

 

 

Fahrtkostenersätze

Das Kilometergeld wird ab 2025 auf € 0,50/Km erhöht.

 

 

Umsatzsteuerbefreiung

für Kleinunternehmer ab 2025

Die Umsatzstufe wird auf € 55.000 (brutto) erhöht. Ein Umstieg von der bisherigen Regelbesteuerung auf die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 muss bis 31.1.2025 dem Finanzamt gemeldet werden (Vorsicht: eine allfällige Vorsteuerrückverrechnung an das Finanzamt muss im Einzelfall überprüft werden).

 

 

Finanzamtszinsen

Ab 18. Dezember 2024 sind durch die Leitzinsensenkung der EZB die Stundungszinsen beim Finanzamt auf nunmehr € 7,03% angepasst worden; die Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuerzinsen betragen 4,53 %.

 

 

Strompreisbremse

Sowohl der Stromkostenzuschuss, der Stromkostenergänzungszuschuss als auch der Netzkostenzuschuss läuft mit Ende 2024 aus.

 

 

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz verbleibt auch 2025 auf dem Satz von 23%; die Mindestkörperschaftsteuer verbleibt ebenfalls auf € 500 jährlich.

 

 

Geringfügigkeitsgrenze

Die Grenze in der Lohnverrechnung beträgt für 2025 € 551,10.

 

 

Kirchenbeitrag

Ab 2025 wird die Zahlung an gesetzlich anerkannte Kirchengemeinschaften bis zu einem Höchstbetrag von € 600,- als Sonderausgaben anerkannt.

 

 

Leerstandsabgabe in der Steiermark

Pressemitteilungen zufolge sind im steirischen Regierungsprogramm der neuen Landesregierung Bestimmungen enthalten, wonach die Leerstandsabgabe mit 2025 abgeschafft wird. Es bleibt abzuwarten, ob die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im Landtag beschlossen werden.

 

 

Prognosezeitraum für Vermietungen

Bei der Erstellung einer Prognoserechnung zum Zwecke der Liebhabereibeurteilung wird der Prognosezeitraum, in welchem ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, von derzeit 20 auf 25 Jahre verlängert.

 

 

Prüfung der lohnabhängigen Abgaben

Aufgrund der laufenden gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Beiträge ist festzustellen, dass die Prüfer vermehrt auf die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern bei Nutzung von Fahrzeugen im Betriebsvermögen achten. Sollten Ihre Dienstnehmer Firmenfahrzeuge nutzen, ist der Nachweis der betrieblichen Verwendung zwingend über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen, andernfalls ist mit erheblichen Nachzahlungen für den Ansatz des Sachbezuges in der Lohnverrechnung zu rechnen.

 

 

Registrierkasse

Wenn Sie zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, bringen wir in Erinnerung, dass bei Beginn der Kassennutzung ein Nullbeleg zu erstellen ist bzw. Ende des Jahres ein Jahresbeleg. Bitte bringen Sie diesen Jahresbeleg in die Kanzlei, damit wir die Ordnungsmäßigkeit dieses Beleges überprüfen können.

 

 

Kanzlei intern

Herr Dr. Wolfram Hardt-Stremayr ist seit 1990 in der Kanzlei tätig. Im Frühjahr 2025 wird er die gesetzliche Alterspension beantragen. Frau Carina Rupp, BA, ist seit 2011 in der Kanzlei tätig. Als Steuerberaterin und Prokuristin ist sie einer großen Anzahl von unseren Kunden bereits bekannt, welche ihre fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit schätzen. Frau Carina Rupp, BA, hat sich bereit erklärt, die Verantwortung der Kanzleiführung zu übernehmen und Dr. Wolfram Hardt-Stremayr wird weiterhin mit Rat und Tat der Kanzlei zur Verfügung stehen.

 

 

 

Für weitere Auskünfte und Fragen (insbesondere für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung) stehen Ihnen ab 07.01.2025 unsere Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

 

Abschließend dürfen wir Ihnen geruhsame Feiertage, einen guten Rutsch ins neue Jahr und ein erfolgreiches Jahr 2025 wünschen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Steuerberater

 

 

Tel.:  03842 43907 Mail: kanzlei@stre.at

Fax:  03842 46420 Web: www.stre.at

 

Dr. Josef Götschl & Dr. Viktor Stix Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.

Hauptplatz 17, 8700 Leoben | LG Leoben, FN 72880b | ATU29736300